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Rechtsanwalt Philipp Miller, Wien - Videoüberwachung - Bildaufnahmen

Bildaufnahmen - Videoüberwachung

 --> Update Januar 2020: Die Normen zur Videoüberwachung gem. §§ 12, 13 DSG werden vom Bundesverwaltungsgericht als nicht DSGVO relevant angesehen. Anm: Die DSGVO sieht zu Bildaufnahmen keine Öffnungsklauseln vor geht §§ 12, 13 DSG vor. Mehr in Kürze.

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung ist nunmehr unter §§ 12, 13 österr. Datenschutzgesetz geregelt. Auch die DSGVO ist auf Videoüberwachungen anwendbar. Echtzeitaufnahmen fallen ebenfalls unter §§ 12, 13 DSG. Die Regelung gilt nicht nur für Überwachungsmaßnahmen, sondern für "Bildaufnahmen" im Allgemeinen.

Für den Privatbereich sind besonders die Regelungen zur Videoüberwachung zum Zweck des "vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften" und "für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen" interessant.

Grundsätzlich dürfen öffentlichen Güter (Straßen, Gehsteige etc) oder fremde Privatgrundstücke nicht überwacht werden. Kameraattrappen unterliegen nicht dem DSG oder der DSGVO, der OGH judiziert dazu aber auch uU Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von Personen, die durch die Attrappen einem "Überwachungsdruck" ausgeliefert sind.

Videoüberwachung ist auch keinesfalls im höchstpersönlichen Bereich möglich.

Als Aufbewahrungsdauer is von der kürztesten möglichen, sinnvollen Dauer auszugehen, 72h sollten nicht überschritten werden.

Videoüberwachungsanlagen (Kamera inkl. Speicher, Computer etc.) unterliegen Art 32 DSGVO und haben daher grdstzl. dem Stand der Technik entsprechend gesichert zu sein.

Dash-Cams sind grdstz. nicht zulässig (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 12.9.2016).

Bevor eine Videoüberwachung istalliert wird, ist daher im Einzellfall zu prüfen, ob und wie die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

 

 

 

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