Vermehrt berichten Mandanten und Kollegen von Abmahnschreiben eines Kollegen für Klienten wegen der Verwendung von Google Fonts auf deren Webseite. Es sollen Schadenersatz- und Kosten bezahlt werden, sowie eine Erklärung unterschrieben werden.

Was tun?  

Verlangen Sie einen Identitätsnachweis der Mandantin für die Art 15 DSGVO Antwort.

Beachten Sie die Frist - am Besten vom Datum des Schreiben an rechnen. Bereiten Sie die Art 15 DSGVO Antwort vor.

Sichten Sie die Logfiles - Wann wurde die Seite wie von der angebliche IP geladen? Suchen Sie auch dann nach der IP, wenn Ihre Logfiles das letzte Oktet nicht erfassen, alle Beweise helfen.

War "Fonts" überhaupt aktiv -  eventuell muss ein Besucher bei Ihnen erst ein Plugin aktivieren, bevor Fonts geladen wird (zB Maps)?

Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung / Haftpflichtversicherung an ob eine allfällige Klagsabwehr gedeckt wäre.

Kontaktieren Sie daher Ihren Rechtsanwalt und lassen Sie prüfen welche Reaktion für Sie adäquat wäre.

Heise Online berichtete schon am 9.8.2022 über eine Abmahnwelle wegen Google Fonts in Deutschland:

https://www.heise.de/news/DSGVO-Abmahnwelle-wegen-Google-Fonts-7206364.html

Nunmehr wird offenbar massenhaft in Österreich abgemahnt,

Ich bin skeptisch ob die Ansprüche berechtigt sind (so es sich um das mir vorliegende Schreiben handelt). Es ist zweifelhaft ob ein und dieselbe  behautpete Datenübertragung zu Mehrfachschädigungen führen kann.

Daher ist jedes Schreiben einzeln zu prüfen. Wenn SIe die Ansprüche abweisen, vergessen Sie nicht das Art 15 DSGVO Auskunftsbegehren binnen Monatsfrist zu beantworten (auch wenn es eine "Negativauskunft" ist). Kontaktieren Sie mich für eine erste Strategieberatung.

Details der "Abmahnwelle" verwundern, wie etwa, dass eine Person sich betroffen fühlt, die Ihre Webseitebesuche mit Quelltextstudium abschließt und diese Person dann auch noch massenhaft Webseitenbetreiber auffordern lässt. 

Verwiesen wird auf ein deutsches Urteil des Landesgerichts München  (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-612?hl=true)

wonach die Verwendung von Fonts eines Drittanbieters in den USA als nicht DSGVO konform einzustufen wäre.

Im Verfahren des LG München ging es um Server in den USA und dynamische IP-Adressen.

Das Urteil des LG München kann somit nicht auf alle möglichen Fälle von Dritt-Fonts auf Webseiten umgelegt werden (auch allf. wegen der anderen Rechtsordnung).

 Deutsche Landesgerichte urteilen oft divergierend, bis eine BGH oder EuGH Entscheidung vorliegt. 

 

Der OGH hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu Fragen des Schadenersatz ersucht, die Entscheidugn ist noch ausständig. Gegenständlich ist etwa, ab welcher Beeinträchtigung Schadenersatz zusteht ("Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht"):

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=244568&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

 

Es gibt zu Google Fonts soweit erblickbar derzeit keine österreichischen Entscheidungen, ein ausdrückliches Verbot besteht nicht.

 

 

Abmahnungen auf Unterlassung wegen angeblicher DSGVO Verstöße sind jedenfalls auf Zulässigkeit zu prüfen - für solche Fälle wurde eigentlich die Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzbehörde geschaffen.

In Datenschutz-Informationen wird auch nicht mitgeteilt: „Sie haben das Recht auf Abmahnung“, sondern „…Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde“.

Zu Schadenersatzforderungen wegen DSGVO Verstößen ist derzeit ein EuGH Vorabentscheidungsverfahren anhängig, das klären wird, ob erst ab einer bestimmten Mindestschädigung ein Ersatz überhaupt zusteht. Dann wäre natürlich in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob überhaupt ein ersatzfähiger Mindestschaden vorliegt.

Wenn Geld gefordert wird, ist grundsätzlich eine Aufschlüsselung der Forderung zu prüfen, pauschale Begehren erscheinen oft unschlüssig. Wie bemisst sich der verlangte Ersatz? Ist er vergleichsorientiert bemessen worden?

 

--> Umfrage: Welche Daten enthält Ihr Abmahnschreiben? Schicken Sie mir per Mail die Daten und helfen Sie so bei einer koordinierten Intervention:

 

-Welche IP Adresse wird im Schreiben angeführt (213.142.x.x?)

-Welche betroffene Person wird mitgeteilt? (Z.?)

-Sind Sie Kleinunternehmer?

Dem Vernehmen nach sind über 1000 Abmahnungen bereits erfolgt (Zib 2 vom 25.8.2022).

 

Beratung bei Rechtsschutzversicherung für Betroffene:

Auch wenn Sie den Baustein Datenrechtsschutz nicht versichert haben, können Sie im Rahmen des Beratungsrechtsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung  eine Beratung bei mir in Anspruch nehmen.

 

Achtung auf das Auskunftsbegehren, dieses ist zu beantworten. 

 

Reaktionen aus dem Internet:

WKW Salzburg zu den Abmahnungen

WKO Wien zu den Abmahnungen

ZIB2 Beitrag:

https://tvthek.orf.at/profile/ZIB-2/1211/ZIB-2/14147333/Wirtschaftsforscher-zu-Preisdeckelung/15223801

 

--> Schreiben Sie mir für einen Webseiten Check, Aufwand ca 0,5-1h !

 

Die Datenschutzbehörde meint die DSGVO sei keine Abmahn-Grundlage "für derartige Massenabmahnungen": 

https://www.dsb.gv.at/download-links/bekanntmachungen.html#Google_Fonts

Screenshot vom 22.8.2022, 18h30:

dsb massenabmahnung

 

 

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