Betrifft:

Urteil des EuGH C-40/17 vom 29.7.2019


Fashion ID GmbH & Co. KG

gegen

Verbraucherzentrale NRW eV

beteiligt:

Facebook Ireland Ltd.

Link zum Urteil im Volltext.

Zum Überblick In Kürze:

Social - Plugins mit Cookies uä bedürfen der Aufklärung und Zustimmung des Users. Betreffend die Erhebung und Weitergabe der Userdaten ist der Webseitenbetreiber hierfür verantworltich. Die Aufklärung duch Erfüllung der Informationspflichten muss erfolgen, bevor die Daten des Users erhoben werden. Erst dann kann eine Zustimmung eingeholt werden.

Die Rechtsprechung dürfte auf Javascript-Funktionen übertragbar sein, die Daten an den Funktionsbereitsteller übermitteln.

Beispielhafte Überlegungen:

a) Ein Webseitenbetreiber bindet Werbung derart ein, dass er ein extern zugeladenes Plug-In verwendet, das die Werbung samt weiterem Code nachlädt. Es wird dann von diesem nachgeladenen Code ein Cookie gesetzt, es werden Daten des Users erhoben und dieser werden  an den Werbungsbetreiber rückübermittelt.

a) Umgelegt auf z.B. das  Projekt "Sharif" von Heise, könnte das bedueten, dass eine Information über die Erhebung der Daten zur Vefügung stehen muss, bevor der Sharif-Button angeklickt wird - etwa durch einen Link in der Nähe des Buttons.

b) Die Einbindung von z.B. Videoplayern kann weitere Tracking-Codes mit sich bringen, auch können Cookies gesetzt werden. Der Webseitenbetreiber hat somit sicherzustellen, sämtliche Scripts etc., die der eingebettete Dritt-Code für den Videoplayer mit sich bringt, datenschutzrechtlich zu prüfen. Dies setzt die Kenntnis voraus, ob und welchen Code (und woher)  ein eingebundener Video-Player nachlädt.

Am 29.7.2019 hat der Europäische Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-40/17 im Wesentlichen grob zusammengefasst entschieden:

Näheres finden Sie im Urteil, das unter diesem Link abrufbar ist.

Die Vorabentscheidung ergeht noch zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten der DSGVO. Es ist aber vorsichtshalber von einer weitgehenden Umlegbarkeit auf die Rechtslage seit In-Kraft-Treten der DSGVO auszugehen.

Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen haben, vor allem auch auf die Verwendung bestimmter Formen von Tracking-Code, durch den die Interaktion des Webseitebenutzers analysiert und weiterverarbeitet wird. Dies soweit der Code browserseitig nachgeladen wird bzw. der Drittanbieter mit dem Webseitenbenutzer interagiert. Die Annahme, ein Dritter, der Code anbietet, sei ein Auftragsverarbeiter, ist gründlich zu prüfen.

Sämtliche eingebunden externen JavaScript Funktionen oä, die von Dritten betrieben werden, sind jedenfalls auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

Zu beachten ist, dass die Feststellungen des EuGH zum Sachverhalt abhängig vom Ergebnis des unterinstanzlichen Verfahrens sind, es können sich somit noch Änderungen ergeben. Der EuGH hat in Rz 90 des Urteils dem vorlegenden Gericht aufgetragen, nachzuprüfen, ob der Dritte Zugriff auf Informationen hat, die im Endgerät des Benutzers gespeichert werden.

Diese Zusammenfassung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrer Webseite oder Ihrem IT-Dienst kontaktieren Sie mich.