Wenn es Probleme mit dem Nachbarn gibt, gibt es verschiedene Schritte, die man unternehmen kann. ich helfe Ihnen die richtige Strategie zu finden und Ihre Störungsabwehr zu beginnen.
Es ist wichtig, bei Konflikten mit Nachbarn einen kühlen Kopf zu bewahren und rechtzeitig zu handeln, um eine Eskalation zu vermeiden.
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Hier erhalten Sie erste Antworten:
1. Erster Schritt: Sachverhaltsaufnahme
2. Geht die Störung von einem Gewerbetrieb aus?
7. Welche Störungshandlungen von § 364 Abs. 3 ABGB umfasst werden
9. Beispiele aus der Praxis - Welche Klagen, wie ist der Ablauf, was ist das Ergebnis?
1. Erster Schritt: Sachverhaltsaufnahme:
- Welche Störung erfolgt? (Lärm, Geruch, direkte Zuleitungen, Laub, Beeinträchtigung des Lichteinfalles etc.)
- Beweissicherung durch Lichtbilder, Tonbandaufnahmen, Lärmmessungen etc.
- Kommt die Störung
- von einem Betrieb ?
- von einer Privatperson ?
- von anderen Verursachern ?
- Firmenbuchauszug
- Grundbuchsauszug
- Auskünfte von Behörden über die Rechtsnatur des Störers
2. Die Störung geht von einem Gewerbetrieb aus
Eine Betriebsanlage ist grdstzl. nur dann genehmigungspflichtig wenn sie geeignet ist
1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum der Nachbarn zu gefährden
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in einer anderen Weise zu belästigen.
Näheres dazu siehe § 74 Gewerbeordnung.
Nachbarn sind nicht nur unmittelbare Anrainer sondern ohne Rücksicht auf die örtliche Lage alle Personen die in ihren gesetzlich geschützten Interessen durch die Betriebsanlage berührt werden.
Nachbarn sind zum Beispiel:
Arbeitnehmer eines benachbarten Betriebes,
Untermieter einer benachbarten Wohnanlage.
Der Nachbar hat Parteistellung im Bewilligungsverfahren – dort sind die Einwendungen zu erheben.
Der Nachbar kann auch bei einer bereits bestehenden Gewerbeanlage Abhilfe bei der Behörde gegen Immissionen verlangen.
Nach § 364 Absatz 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Geruch, Geräusche, Erschütterungen und ähnliches insoweit verbieten als sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besondere Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Insbesondere Lärmeinwirkungen können als Immissionen verboten werden. Die beim Nachbarn installierten Beleuchtungskörper können eine unzulässige Lichtemission darstellen.
Die Ortsüblichkeit ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgebenden Umgebung zu beurteilen. Es ist nicht unbedingt auf eine gesamte politische Gemeinde abzustellen. Nach Lage des Falles sind auch nur die Verhältnisse bestimmter Teile einer Gemeinde darunter zu verstehen. Der typische Umkreis einer Gegend und nicht nur ein kleinerer Raum ist für die Zulässigkeit von Immissionen entscheidend. Zu prüfen ist daher, was dem Gebiet die Prägung gibt. Immissionen auf Grund ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung z.B. durch Ausbringen von Dünger gelten bis zum Beweis des Gegenteils als ortsüblich.
Mittelbare Einwirkungen können auch nur dann untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Für die Feststellung der Wesentlichkeit ist nicht das Empfinden des konkreten Grundstückseigentümers maßgebend, sondern das eines Durchschnittsmenschen. Besondere Empfindlichkeiten der Nachbarn sind nicht zu berücksichtigen. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist nach dem Grad, der Dauer und der Störungseignung der Einwirkung zu beurteilen, wobei subjektiv auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen ist.
Sie ist ohne besonderen Rechtstitel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig. Auf die Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist hier nicht abzustellen. Das Motiv, das den Nachbarn zur unmittelbaren Zuleitung bewegt hat, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob ihm die Gefahr oder die Gefährlichkeit seines Tuns bekannt oder erkennbar waren.
7. Welche Störungshandlungen von § 364 Abs. 3 ABGB umfasst werden
Der Grundstückseigentümer kann einem Nachbarn nunmehr auch die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft verbieten als diese das ortsübliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes führen. Erfasst sind von diesem Paragraphen nur von Pflanzen und nicht etwa auch von Bauwerken verursachte negative Immissionen und zwar nur schwerwiegende Fälle in denen der Schattenwurf oder die Verhinderung der Durchlüftung das ortsübliche Ausmaß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen. Beeinträchtigen fremde Gewächse die körperliche Sicherheit des Nachbarn, so kann erfolgreich eine Unterlassungsklage eingebracht werden. Eine negative Immission liegt dann vor, wenn nicht nur ein kleiner Grundstreifen sondern größere Teile des Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalles versumpfen oder sonst unbrauchbar werden. Weiters wird § 364 Abs. 3 ABGB dann anzuwenden sein, wenn der Schattenwurf der Bäume auch zu Mittag eines hellen Sommertages eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig macht oder zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage führt. Der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Grundeigentümer der von fremden Pflanzen beeinträchtigt wird nur dann zu, wenn die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die Benutzung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt. Eine allfällige Beschattung durch fremde Gewächse muss der Grundeigentümer hinnehmen, je größer sein Grundstück ist und je weniger daher dessen Benützung insgesamt gesehen belastet wird. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von Bäumen oder anderen Pflanzen ibs. über den Wald- Flur- Ortsbild- Natur- und Baumschutz bleiben von diesem Gesetz unberührt. Eine Klage nach § 364 Abs. 3 ABGB ist auf Grund der Novelle nur dann zulässig, wenn der Kläger zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht hat und eine gütliche Einigung binnen 3 Monate nicht gelungen ist (Entlastung der Gerichte). Geeignete Schlichtungsinstanzen haben den Vorteil, dass sie sich nicht nur auf die rein rechtlichen Fragen beschränken müssen, sondern versuchen können dem Streite auf den Grund zu gehen und das Problem an der Wurzel zu lösen. Zur Streitbeilegung sind besonders qualifizierte Einrichtungen wie RAK, Notariatskammer berechtigt. Auch die Einschaltung eines Mediators ist möglich. Dies nur dann, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Es besteht auch die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag eines prätorischen Vergleiches nach § 433 ZPO zu stellen.
Wer unter den Bäumen des Nachbarn zu leiden hat, konnte bisher nach § 422 ABGB zur Selbsthilfe greifen. Er konnte die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die in seinen Luftraum hineinreichenden Äste abschneiden u. zwar unabhängig davon, welche Konsequenzen dies für den Baum hatte (also auch wenn dieser einging) Die damit verbundenen Kosten musste der Nachbar selbst tragen. Mit der Novelle Juli 2004 wurde diese Bestimmung abgeändert und ergänzt. Bei der Ausübung der Selbsthilfe muss der Nachbar nun sach- und fachgerecht vorgehen um die Pflanze zu schonen. Auch wird eine Kostenregelung eingeführt, die auf die Interessen des beeinträchtigten Grundeigentümers Rücksicht nimmt Eine nicht fachgerechte Ausübung des Selbsthilferechts begründet einen Schadensersatzanspruch des Gewächseigentümers gegen den Berechtigten, der auch etwaige Folgeschäden umfasst. Die Kosten für die Beseitigung der Immissionen hat im Regelfall der Berechtigte zu tragen (§ 422 Abs. 2 ABGB). Nur bei drohendem oder bereits eingetretenem Schaden hat der Berechtigte einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Beseitigungskosten gegen den Gewächseigentümer
Herr F. seufzte, als er den Berichtsrief des Anwalts las. Es war fast so, als hätte er einen Artikel über Horronnachbarn gelesen, aber es handelte sich um seine Geschichte. Zum Glück hatte er gewonnen und es war alles hinter ihm. Sein Nachbar hatte Tag für Tag unerträglichen Lärm veranstaltet, sei es durch laute Musik, nächtliches Herumgepolter oder stundenlanges Geschrei.
Er hatte versucht, das Problem auf zivilisierte Weise zu lösen, indem er zuerst mit ihm sprach. Aber jedes Mal, wenn er es tat, fühlte er sich wie ein Bittsteller, der um seine grundlegenden Rechte gebeten hatte. Zumal der Nachbar dann anfing ihn zu beleidigen. Das ging sogar so weit, dass er ihn, wenn er ihn zufällig im Supermakr traf, beschimpfte. Es schien, als ob sie es genoss, ihn zu belästigen und ihn um seinen Schlaf und seine Nerven zu bringen.
Also hatte er sich an die Behörden gewandt und eine Beschwerde eingereicht. Es gab jedoch nur wenig Unterstützung von dieser Seite. Die Polizei war gekommen und hatte gefunden, es sei nicht so schlimm, ausserdem sei gerade keine Ruhezeit. Sie hatte keine Mittel eine andauernde Lärmbelästigung zu verfolgen, geschweige denn festzustellen.
Erst der Anwalt hat einen Plan gehabt. Und so sammelte man Beweise und bereitete eine Klage vor. Das Gerichtsverfahren dauerte einige Monate, doch schlussendlich bekamm Herr F. recht. Er musste dann noch 2 Mal den Gerichtsvollzieher einschalten, der kommen musste und den Nachbarn zur Räson brachte, doch seitdem war Ruhe. Der Gerichtsvollzieher hat Respekt eingeflösst. Auch die Aussicht auf wiederkehrende Beugestrafen vom Gericht hat ihn nicht sehr entzückt. Und so ist Friede eingekehrt.
Es war ein herrlicher Sommer und die Nachbarn waren begeistert, als sie hörten, dass die Familie Fischer ein Grillfest veranstalten würde. Es war das erste Grillfest der Saison und alle freuten sich darauf. Es gab köstliches Essen, kalte Getränke und laute Musik. Die Nachbarn waren begeistert und tanzten und lachten bis spät in die Nacht.
Die Familie Fischer hatte so viel Spaß beim Grillfest, dass sie beschlossen, ein weiteres zu veranstalten. Dieses Mal luden sie sogar mehr Leute ein und es wurde noch lauter und bunter als zuvor. Die Nachbarn waren zwar etwas genervt vom Lärm, aber sie sagten nichts, um die Stimmung nicht zu trüben.
Beim dritten Grillfest war es jedoch anders. Die Familie Fischer hatte den Lärmpegel auf die Spitze getrieben und die Nachbarn beschwerten sich immer wieder. Es gab auch Beschwerden über den Rauch und den Geruch des Essens, der in die Nachbarwohnungen drang. Aber die Familie Fischer ignorierte die Beschwerden und feierte weiter.
Nach dem dritten Grillfest hatte einer der Nachbarn genug und beschloss, eine Klage gegen die Familie Fischer einzureichen. Der Nachbar argumentierte, dass die ortsübliche Frequenz von Grillfesten und die ortsübliche Lärm- und Geruchsentwicklung überschritten wurden und er dies nicht hinnehmen müsse. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung und da die Familie Fischer ein gutes Einvernehmen mit den Nachbarn pflegte und ihr wichtig war, dass eine Basis für ein weiteres Zusammenleben möglichst erhalten bleiben soll - was ihnen der gegnerische Rechtsanwalt klar gemacht hat - hat sie nachgegeben und die Klage anerkannt. So konnte die Sache rasch und kostengünstig zu 100% bereinigt werden.
Diese Checkliste dient der ersten Orientierung und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.