Chancen auf eine Minderung oder Entfall der Miete/Pacht, bestehten wenn § 1104 ABGB anwendbar wäre:

 Dieser lautet:

Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.

§ 1104.

 Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.

 

--> Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob § 1104 ABGB ausgeschlossen wurde oder das Mietrechtsgesetz gilt und lassen Sie sich beraten. 

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