Es gibt mittlerweile ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Unbekannte und eine verdächtige Person in Zusammenhang mit den Abmahnungen.
Es gilt die Unschuldsvermutung (§ 7 b Mediengesetz).
Hier eröffnen sich zwei Möglichkeiten für Aufgeforderte, wenn es zu Verurteilungen kommt, bei denen die Abmahnungen Grund für die Verurteilung sind:
a) Rückforderung der bezahlten Beträge laut Abmahnschreiben für die Aufgeforderten mittels Privatbeteiligung im Strafvefahren für den Fall einer entsprechenden Verurteilung.
b) Privatbeteiligung zur Rückforderung der Kosten einer bisherigen Rechtsabwehr zB durch Antwortschreiben für den Fall einer entsprechenden Verurteilung.
Dass tausendfache Abmahnungen wegen ein und demselben Schaden Recthsmißbrauch sind, könnte hier erstmals für Österrich in Zusammenhang mit der DSGVO judiziert werden.
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