Mitbewerber haben UWG-Unterlassungsansprüche bei DSGVO-Verstößen. Das hat der EuGH in EuGH C‑21/23 klargestellt. Die DSGVO Unterlassungsregelungen sind keine umfassende Harmonisierung. Das bedeutet: Weitere nationale Unterlassungsanspruchsgrundlagen wie das UWG bleiben anwendbar. Schadensersatz steht gem. Art 82 DSGVO zu.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verhindert somit nicht, dass nationale Gesetze wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) es Konkurrenten ermöglichen, DSGVO-Verstöße über das Wettbewerbsrecht geltend zu machen. Die am 4. Oktober 2024 erlassene Entscheidung des Gerichtshofs unterstützt die Auffassung, dass die Ermöglichung von Konkurrenten, DSGVO-Bestimmungen anzurufen, nicht das Ziel eines einheitlichen Datenschutzniveaus in der EU gefährdet. Der EuGH betont, dass eine Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten zwar darauf abzielt, fairen Wettbewerb zu gewährleisten und nicht direkt die Rechte von Betroffenen zu schützen, aber unbestreitbar zur Durchsetzung der DSGVO-Compliance beiträgt und damit die Rechte von Betroffenen stärkt. Solche Maßnahmen können zahlreiche DSGVO-Verstöße wirksam verhindern, ähnlich wie Verbraucherschutzklagen.
Die Begründung des Gerichtshofs hierfür ist vielschichtig, zusammengefasst:
Wortlaut von Kapitel VIII DSGVO: Keine Bestimmung in Kapitel VIII schließt ausdrücklich aus, dass ein Mitbewerber wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflichten der DSGVO unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken Klage erheben kann. Vielmehr sehen Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO vor, dass die dort genannten Rechte auf Beschwerde und gerichtlichen Rechtsbehelf „unbeschadet“ anderer Rechtsbehelfe bestehen
Regelungszusammenhang: Kapitel VIII enthält keine spezifischen Bestimmungen, die Mitbewerbern eine Klagebefugnis einräumen, da der Schutz personenbezogener Daten primär den betroffenen Personen und nicht deren Mitbewerbern dient. Allerdings kann ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen auch Dritte beeinträchtigen und gleichzeitig einen Verstoß gegen Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken darstellen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der digitalen Wirtschaft von erheblicher Bedeutung für den Wettbewerb, weshalb datenschutzrechtliche Aspekte bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken berücksichtigt werden können.
Ziele der DSGVO: Die DSGVO strebt zwar eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Datenschutzvorschriften an. Die Möglichkeit für Mitbewerber, unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken gegen Verstöße gegen die DSGVO zu klagen, beeinträchtigt diese Ziele nicht, sondern kann die praktische Wirksamkeit der DSGVO sogar verstärken und somit das hohe Schutzniveau für betroffene Personen verbessern. Eine solche Klage beeinflusst nicht das in Kapitel VIII vorgesehene Rechtsbehelfssystem. Sie dient zwar primär der Sicherstellung eines lauteren Wettbewerbs, trägt aber auch zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei. Zudem stellt das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sicher, dass die materiellen Bestimmungen der DSGVO einheitlich ausgelegt werden, auch wenn sie in unterschiedlichen Kontexten (Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht) angewandt werden
Effektivitätsgrundsatz: Die Möglichkeit einer solchen Klage durch Mitbewerber kann eine zusätzliche und effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung darstellen, um ein möglichst hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kapitel VIII der DSGVO die Möglichkeit von Klagen durch Mitbewerber bei Datenschutzverstößen im Wettbewerbsrecht nicht ausschließt. Solche nationalen Regelungen können koexistieren und die Durchsetzung der DSGVO sogar unterstützen, indem sie einen zusätzlichen Anreiz zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen schaffen
Das Urteil C-21/23 RS Lindenapoteke ist hier abrufbar:
https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-21/23
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