Erhebung und Verarbeitung von Anrede-Titeln (wie „Monsieur“ und „Madame“) bei Online-Buchungen von Zugtickets:

 

Das wichtigste Ergebnis des Urteils ist, dass die systematische und allgemeine Verarbeitung von Anrede-Titeln der Fahrgäste nicht notwendig ist für die Vertragserfüllung oder für ein berechtigtes Interesse an der Personalisierung kommerzieller Kommunikation, gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO. Das Gericht stellte fest, dass diese Datenerhebung nicht als „objektiv unverzichtbar“ für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gilt und der Verantwortliche nachweisen muss, dass es keine weniger eingriffsintensiven Alternativen gibt, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen.

 

Auch E-Mail Adressen können nicht immer als Pflichtfeld definiert werden:

Die Zwangsvorgabe zur Preisgabe von E-Mail-Adresse oder Handynummer als Voraussetzung für den Kauf von Bahnfahrkarten ist unzulässig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2025, Az. 6 UKl 14/24).

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