Sie wollen Ihre Daten aus einer der Listen löschen lassen? Die Chancen steigen nach 5 Jahren deutlich an. Es gibt Hinweise, dass auch die 5-Jahres-Grenze unionsrechtswidrig ist. Die Löschungsbeurteilung hat anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Eine fixe Verarbeitungsfrist von 5 Jahren oder mehr ist gem. Art 17 DSGVO meines Erachtens nicht generell vertretbar: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) vor, sobald personenbezogene Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung muss „unverzüglich“ erfolgen, sofern keine überwiegenden berechtigten Interessen entgegenstehen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist oder ob das Interesse des Betroffenen an der Löschung überwiegt. So hat etwa das Landgericht Traunstein im Februar 2025 entschieden, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der Löschungsfrist erfolgen muss und die Interessenabwägung nicht pauschal zugunsten der Auskunftei ausfallen darf. In dem konkreten Fall wurde eine schnellere Löschung als nach den Standardfristen angeordnet, weil der Betroffene durch den Eintrag wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wurde (vgl Deutschland, LG Traunstein, 6 O 1888/24). Auch die österreichische Rechtsprechung und juristische Literatur sehen die Notwendigkeit, die Löschungsbeurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und nicht starr an der 5-Jahres-Grenze festzuhalten. Das berechtigte Interesse der Auskunftei an der Speicherung muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, insbesondere wenn der ursprüngliche Zweck (z.B. Warnung vor Zahlungsausfällen) weggefallen ist (vgl. LG f. ZRS Wien).
Übermitteln Sie mir Ihren Auszug und ich mache Ihnen ein Angebot für ein Vorgehen. Grundsätzlich möglich ist die Klage oder die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Grundsätze aus der Judikatur:
2019 hat die Datenschutzbehörde ausgesprochen, dass es keine fixe Löschfrist gibt:
https://www.rechtsanwalt-miller.at/index.php/dsgvo-news/home-dsgvo-news-19
2023 hat der VwGH ausgesprochen, dass in Anlehnung an Art. 180 Abs. 2 lit. e und Art. 181 Abs. 2 letzter Absatz der Kapitaladäquanzverordnung eine Speicherdauer von 5 Jahren in Ordnung sein kann:
https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2020040037_20230509J18/JWR_2020040037_20230509J18.html
2023 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach der Löschung eines Eintrags aus öffentlichen Registern, eine Berufung auf das überwiegende berechtigte Interesse nicht mehr möglich ist:
Jeder Fall ist somit einzeln zu prüfen. Auch sind die verschiedenen Listen in Zusammenschau mit den Daten, auf denen sie beruhen zu beurteilen. Wichtig ist, festzustellen, wer einen Eintrag in eine Liste zu verantworten hat. Übermittlen Sie mir zur Prüfung gerne das Ergebnis Ihres Auskunftsbegehrens, ein Musterschreiben finden Sie hier:
https://www.rechtsanwalt-miller.at/index.php/dsgvo/auskunftsbeghren-dsgvo