Besitzstörung, Datenschutzverstoß, Webseiten-Programmierung, Newsletter Dienstleister verwendet etc. . - wehren Sie sich.

Senden Sie mir die Unterlagen, ich prüfe kostenlos und unverbindlich und melde mich bei Ihnen. Ich erstelle eine Rechtsschutzanfrage oder schlage Ihnen eine Pauschale vor.

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Abmahnung abwehren - so gehts:dsgvo-3449146_1920.jpg

Sie haben von einem Unternehmen eine "Abmahnung" erhalten?

Ein Rechtsanwalt hat ihnen geschrieben Sie sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Kosten zahlen?

Sie verstehen gar nicht wer Sie da anschreibt - der Absender hat nichts mit dem angeblichen Verstoß zu tun?

Wird eine Strafe verlangt?

Achten Sie auf die Frist und senden mir unverbindlich die Unterlagen. Oft genug kann die Forderung abgewehrt werden. Ich zeige Ihnen die Möglichkeiten.

Wenn das Schreiben nicht vom Anwalt stammt, sollten Sie gleich checken, ob verbotene Winkelschreiberei vorliegt. Dann ist die Abmahnung illegal und Sie sind zu nichts verpflichtet.

Abmahnungen sind generell in Österreich nicht als Mittel vorgesehen "Geld zu verdienen". Sie dienen dazu, Rechtsverstöße zu beseitigen, von denen jemand aktuell und tatsächlich betroffen ist.

Daher können Abmahnungen auch illegal sein, wenn zB eine Zession vorliegt, die zB für Inkassobüros verboten ist (§ 118 der Gewerbeordnung verbietet Inkassobüros sich Forderungen abtreten zu lassen oder sich diese zum Inkasso zedieren zu lassen.) Was für Inkassobüros gilt, gilt umso mehr für Unternehmen, die nicht einmal Inkassobüros sind (und auch sonst nicht berechtigt sind Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wie Anwälte, siehe § 8 Rechtsanwaltsordnung).

Aktuell sind viele Winkelschreiber massenhaft tätig.

Mit Slogans wie "schleich di" oder Ähnlichem wird um Kunden geworben und ihnen versprochen, Störungen abzuwenden und dabei Geld für den Gestörten einzuheben, dies für eine Provision, egal ob ein Schaden besteht oder nicht. Dazu wird ein Betrag von bis zu EUR 399,00 - 500,00 vom Störer verlangt. Dieser Betrag soll als "Abschlagszahlung" gelten, damit der Absender nicht klagt. Das tut der Winkelschreiber aber in den meisten Fällen gar nicht, denn es droht dem Winkelschreiber vom Gericht eine Strafe (siehe Winkelschreibereiverordnung, aber auch verwaltungsstrafrechtlich sind Strafen möglich).

Die Vorgehensweise bei Besitzstörungen Forderungen an sich zu übertragen, um diese dann auf Provisionsbasis einzutreiben ist oft illegal, da eine Besitzstörung nicht übertragbar ist. Auch kann eine Besitzstörung nicht in einen  Geldanspruch "umgewandelt" werden. Geld kann gefordert werden, wenn ein konkreter, belegbarer Schaden vorliegt, der schuldhaft verursacht wurde. Der Abmahner kann auch keine Kosten verlangen, wenn er kein Anwalt ist oder Schadenersatz für Dritte eintreiben. Das dürfen nur Rechtsanwälte und andere befugte Personen, zB nach Notariatsgesetz. 

Eine Abschlagszahlung z.b. auf den Verzicht eines obligatorischen Anspruches ist möglich und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Abschlagszahlung muss angemessen sein und daher nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

Es gibt noch weitere Wege eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen, als zu zahlen.

Wenn der "Gestörte" gar nicht von seinem Parkplatz ausfahren wollte, sondern seine Zeit damit verbringt "mit dem Fotoapparat auf der Lauer zu liegen" ist er nicht gestört worden.

Dasselbe gilt bei Datenschutzverstößen, DSGVO Abmahnungen : Wenn sich jemand absichtlich selbst an der "informationellen Selbstbestimmung" schädigt, hat er keinen Anspruch gegen einen (nicht vorhandenen) Schädiger.

 

Es gilt: "Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf." (OGH RS0027202).

 

Sie können auch nicht ein "Business" daraus machen, sich absichtlich vor den Bus zu werfen und erwarten, dass Sie alle Schmerzen jeweils vom Busfahrer bzw. dessen Versicherung in Geld ersetzt erhalten. Sie werden eher Fragen der Behörden beantworten müssen.

Ich habe jahrelange Erfahrung mit all diesen Geschäftsmodellen und eine Prüfung lohnt sich.

Ob Besitzstörung, Einbindung von Fonts in Webseiten, es wird aufgefordert und abgemahnt.

 Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Es kann vorkommen, dass das Begehren in ihrem speziellen Fall nicht berechtigt ist, das Begehren allgemein nicht richtig gefasst ist etc. Jedenfalls sollten Fristen beachtet werden und nicht voreillig eine Unterlassungserklärung im vollen verlangten Umfang abgegeben werden.

  Ich soll EUR 399,00 wegen Besitzstörung  zahlen?

  Achtung bei "Blogs" u.a. Beiträgen aus dem Internet - qui bono, es könnten Winkelschreiber dahinter stecken.

  Ist die Unterlassungserklärung zu weit formuliert?

  Ich soll eine Abschlagzahlung wegen Besitzstörung leisten, was kann ich tun?

  Ich habe nur wenige Minuten angehalten!

  Was bedeutet "Zession" bei Besitzstörung?

  Das war eine Fotofalle!

  Welche Kosten stehen zu? Sind "pauschale" Kosten OK?

 Keine Besistzstörung bei bloßem kurzem "Umdrehen" über fremdem Grund oä (vgl 35 R 206/15 Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien )

1. Anspruch prüfen lassen - Ist das Begehren realistisch einklagbar?

Sind vom Gegner alle Beweise/Belege vorgelegt worden: Logfile, Vereinbarung, Beweis des Abschluss etc?

2. Kosten prüfen

3. Allenfalls adaptierte Erklärung abgeben / alternative Vorgangsweisen: Wiederholungsgefahr beseitigen etc.

Aufforderungsschreiben sind wie Klagen genau zu prüfen. Es gibt viele Fallstricke und auch aussichtslose Fälle können mitunter gewonnen werden, etwa weil die Wiederholungsgefahr schon lange weggefallen ist oder nie bestanden hat.

Laden Sie hier die Klage oder das Aufforderungsschreiben hoch, ich melde mich dann bei Ihnen.

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