Was ist eine Patientenverfügung?

Zusammenfassung:

§ 1 Abs 2 des Patientenverfügungs-Gesetz lautet:

(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).

§ 2 Abs 1 lautet:

(1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.

Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden.

Zuvor ist eine umfasende ärztliche Aufklärung durchzuführen.

Die Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar.

Sie wird nach spätestens 8 Jahren ungültig, außer der Patient ist zur Erneuerung nicht entscheidungsfähig.

Eine Patientenverfügung kann auch in ELGA gespeichert werden.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Für den Fall, dass die Entscheidungsfähigkeit verloren geht, kann ein Vollmacht, die sog. Vorsorgevollmacht, ausgestellt werden.

Das ist eine Vorsorgemaßnahme, bei der volljährige Personen - die nicht in Ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind - als Bevollmächtigte eingesetzt werden können.

Betreuer einer Einrichtung können in der Regel nicht eingesetzt werden. Sie können eine vorsorgevollmacht bei mir erstellen. Ich registriere diese dann für sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

 

Vor Erstellung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sollte eine umfassende Beratung stattfinden, auch zu den weiteren Voraussetzungen der gültigen Errichtung.

Machen Sie den Patientenverfügungs-Check:

Näheres unter:

https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/beratungspakete-check-dein-recht/patientenverfuegung/

EUR 120,- (inkl 20% USt). 

Im Rahmen der Aktion Check-Dein-Recht erfolgt eine erste Beratung, siehe hier.

Für Näheres senden Sie mir eine Terminanfrage

Näheres erfahren Sie im Patientenverfügungs-Gesetz

Weitere Informationen sind auf der Seite des Österreichischer Rechtsanwaltskammertags abrufbar.

Diese Information ersetzt kein Beratung im Einzelfall, auch eine ärztliche Beratung/Begutachtung ist notwendig.