Wichtig ist bei Kundmachungen Einwendungen vor der ersten Verhandlung zu erheben, da später § 42 Abs 3 AVG gilt, also triftige Gründe für die Verspätung geltend gemacht werden müssen. Die Frist für Einwendungen läuft bis zum Ende der ersten Verhandlung bzw. 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses für Einwendungen.
§ 42 AVG lautet:
§ 42.
(1 )Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Sie können vor der Verhandlung jederzeit nach Terminvereinbarung Akteneinsicht bei der Behörde nehmen und Ihre Einwendungen schriftliche einbringen. Einwendungen können zu Auflagen bei der Genehmigung führen. Diese Auflagen müssen eingehalten werden. Verletzungen gegen die Auflagen können bei der Behörde angezeigt werden.
Wenn Sie Einwendungen erheben, zB. wegen drohender Lärmbelästigung, gibt es Erhebungen der Behörde und die Behörde wird die Ausgestaltung des Betriebes entsprechend den zu erwartenden Lärmemmissionen ausgestalten. Sie haben dann den Vorteil später nur die Einhaltung der Auflagen anzeigen zu müssen. Wenn Sie keine Einwendungen erheben und erst nach der Genehmigung feststellen, dass ungebührlich Lärm erzeugt wird, ist mitunter eine private Messung nötig, was ungelich mehr Aufwand sein kann, als Einwendungen zu erheben.
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