Betrifft:

Urteil des EuGH C-673/17 vom 1.10.2019


Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gegen

Planet49 GmbH

Link zum Urteil im Volltext.

Zum Überblick In Kürze:

Cookies, für die eine Zustimmung nötig ist, dürfen erst nach aktiver Zustimmung durch den User verwendet werden (siehe auch Art 5 der RL 2002/58/EG und § 96 Abs 3 TKG).

Die einseitige Erklärung, Cookies zu verwenden (etwa im Impressum in der Datenschutzerklärung) reicht für technisch-nicht-notwendige Cookies daher nicht.

In diesem Zusammenhang erscheint daher auch die Praxis den Cookie Banner nach einiger Zeit des Unbeachtetbleibens auszublenden und davon auszugehen, der User sei mit der Setzung von Cookies einverstanden, als bedenklich.

 Eine Art "Opt-Out-Lösung" mit angehakter Option, die aktiv abzuwählen ist, um die fiktive Zustimmung zu widerrufen ist nicht richtlinienkonform.

Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass die "Cookies - Information" u.a. mitzuteilen hat:

-welche Funktionsdauer die Cookies haben,

-ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.

Das Urteil legt im wesentlichen fest, was bisher österr. Rechtslage war:

-nicht technisch notwendige Cookies dürfen erst nach Einholung der Zustimmung gesetzt werden,

-Die Informationen zu den Cookies haben umfassend und klar zu sein.

D.h. ist keine Zustimmung zur Verwendung von technisch nicht notwendigen Cookies eingeholt worden, dürfen diese unter keinen Umständen gesetzt werden! Dies betrifft alle möglichen Einstiegsseiten einre Webseite.

Die Prüfung ob Cookies zur Darstellung der Webseite technisch notwendig sind, hat mE an einem sehr strengen Maßstab zu erfolgen.

Ein Verstoß gegen § 96  Abs 3 TKG ist mit Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 37.000,00 bedroht und kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, etwa, wenn durch Cookieverwendung ein Wettbewerbsvorteil lukriert wird.

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