Der OGH urteilt unter Bezugnahme auf den EuGH, dass Datenschutz-Klauseln, auch zB in Datenschutzerklärungen, Vertragsverhältnisse verändern können und dann mit Verbandsklage, etwa durch den VKI, bekämpft werden können. Besonders sensibel sind Zustimmungsklauseln, auch in Form von fiktiven Zustimmungen. Die Vertragsveränderung kann auch konkludent erfolgen!

OGH 6Ob106/22i