Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 8.11.2019:

Wenn ein WWW-Diensteanbieter die Registrierung zu seinem Dienst per Pseudonym ermöglicht,

ist auch ein Löschbegehren gem. DSGVO mittels Pseudonym möglich. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass sich der registrierte User mit seinem realen Namen identifiziert.

Anm.: Für ein Auskunftsbegehren werden die gleichen Grundsätze gelten, d.h. ein Auskunftsbegehren kann auch mittels Login- bzw. Usernamen gestellt werden, wenn der entsprechende

Dienst die Registrierung mittles Pseudonym zuließ, d.h. keine Identitätsfeststellung als Bedingung für die Registrierung vorsah.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und hier abrufbar.